Tipps zur Kostenerstattung bei Privatversicherten

Beihilfefähige Höchstsätze

Eine private Krankenversicherung darf laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.

Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre private Krankenversicherung die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre private Krankenversicherung Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.

Medizinisch notwendige Leistungen

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung (siehe Behandlungsvereinbarung) vorliegt.

Ortsübliche, angemessene Preise

Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen keine amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre private Krankenversicherung das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).

Sind wir zu teuer?

Nein! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist (1,8- bis 2,3-fache der Abrechnungssätze der gesetzlichen Krankenversicherungen), selbst wenn Ihnen Ihre private Krankenversicherung (aus reinem Eigeninteresse) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten und Therapeutinnen mit diversen Fortbildungen. Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Auch Ihre private Krankenversicherung sollte dies respektieren.

Im Übrigen darf Ihnen Ihre private Krankenversicherung keine andere Praxis nahe legen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die private Krankenversicherung darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben immer freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!

Was tun, wenn die private Krankenversicherung die Kosten nicht komplett übernimmt?

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.

Musterbriefe und Links zu den Gerichtsurteilen finden Sie hier:

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